Opting-out: Wichtige Neuerungen beim Verzicht auf die eingeschränkte Revision

06.01.2025
Jennifer Knapp

Das Opting-out, sprich der Verzicht auf die eingeschränkte Revision, bleibt eine attraktive Möglichkeit für KMUs und Startups, Bürokratie und Kosten zu reduzieren. Mit den jüngsten Änderungen im Obligationenrecht (Art. 727a OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV), welche per 01.01.2025 in Kraft getreten sind, sind neue Anforderungen hinzugekommen, welche wir in diesem Artikel kurz zusammenfassen.

Was bedeutet Opting-out und wann ist es möglich?

Das Opting-out ermöglicht Unternehmen, auf eine eingeschränkte Revision ihrer Jahresrechnung zu verzichten. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, wie etwa, wenn das Unternehmen nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 

Neue Regelungen für das Opting-out

Mit Wirkung per 01.01.2025 wurden die Regelungen zum Opting-out dahingehend präzisiert, dass ein Opting-out nur für zukünftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden muss. Weiter muss bei der Anmeldung eines Opting-out der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres beigelegt werden, was die Transparenz erhöhen und Missbräuchen vorbeugen soll.

Opting-out bei Gründung bleibt erlaubt

Anlässlich der Überarbeitung der Regelungen zum Opting-out war ein zentraler Diskussionspunkt, ob bei der Gründung ein Opting-out möglich bleiben soll. Die Antwort ist eindeutig: Ja, ein Opting-out bei Gründung ist weiterhin zulässig. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass diese Praxis unverändert bleibt (Art. 62 Abs. 3 HRegV). Damit können Unternehmen ihr erstes Geschäftsjahr wie bisher ohne Revision abschliessen.

Praxisbeispiele

  • Gründung mit Opting-out: Wird das Opting-out bei der Gründung erklärt, wird dies im Handelsregister eingetragen. Das erste Geschäftsjahr wird ohne Revision abgeschlossen, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
  • Nachträgliches Opting-out: Ein Verzicht auf die Revision nach der Gründung gilt immer erst ab dem folgenden Geschäftsjahr und erfordert eine rechtzeitige Anmeldung beim Handelsregisteramt.

Fazit

Das Opting-out bleibt ein wichtiges Instrument, um den administrativen und finanziellen Aufwand zu senken, insbesondere für kleinere Unternehmen wie KMUs und Startups. Die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und Transparenz, während die bewährte Praxis – wie das Opting-out im Rahmen der Gründung – erhalten bleibt. Unternehmen sollten sich jedoch frühzeitig über die gesetzlichen Vorgaben informieren, um Fristen und Anforderungen zu erfüllen.

Haben Sie Fragen?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung eines Opting-out und helfen Ihnen, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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